“Fristenlösung” (auch “Fristenregelung”) wird im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Abtreibung verwendet. Bei dem Versuch, das ethische Problem des Schwangerschaftsabbruchs gesetzlich zu regeln, kam der österreichische Gesetzgeber zu folgender Lösung: Die Durchführung von Abtreibungen ist grundsätzlich verboten (§ 96 StGB) – unter bestimmten Voraussetzungen (nach ärztlicher Beratung und innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonaten) jedoch straffrei (§ 97 Abs 1 StGB). Die Legalität eines Schwangerschaftsabbruchs ist somit an eine vom Gesetz festgelegte Frist gebunden. Hier folgt ein kurzer Einblick in die “Fristenlösung”, und deren Bedeutung und gesetzlichen Regelung in Österreich.
Am 29. November 1973 versammelte sich der Nationalrat und beschloss, dass diese Fristenregelung im Strafgesetzbuch Einzug finden sollte. Die Gesetzesänderung wurde im Rahmen der Familien- und Strafrechtsreform unter Justizminister Christian Broda verabschiedet und war damals – wie sie es auch heute noch ist – umstritten. Nach dem Beschluss im Nationalrat erhob die ÖVP im Bundesrat Einspruch. Das Veto wurde allerdings mittels Beharrungsbeschlusses durch den Nationalrat aufgehoben, und das Gesetz endgültig durchgesetzt.
Seit dem 1. Jänner 1975 ist die Strafbarkeit, bzw., die Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruches gesetzlich geregelt.
Für die rechtliche Beurteilung eines ungeborenen Kindes werden zwei Momente herangezogen: die Einnistung der befruchteten Eizelle (Nidation) einerseits, und das Einsetzen der Eröffnungswehen bei der Geburt andererseits.
Bis zur Nidation ist das Leben des Kindes strafrechtlich nicht geschützt.
Ab der Nidation bis zu den Eröffnungswehen sind die Regelungen im Strafgesetzbuch über Schwangerschaftsabbruch anzuwenden. Kommt es zu dem Tod eines Kindes ab Einsetzen der Wehen oder ab der Öffnung der Bauchdecke sind die Tötungsdelikte Mord, Tötung eines Kindes bei der Geburt, fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, und Störung der Totenruhe in Erwägung zu ziehen.
Schwangerschaftsabbrüche sind in Österreich grundsätzlich unter Strafe gestellt. Dem ausführenden Arzt droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, der Mutter bis zu einem Jahr.
Schwangerschaftsabbrüche stehen dann nicht unter Strafe, wenn
sie innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen werden
der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist
eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde
die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist
in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird
der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
Auf Wunsch der betroffenen Frauen ist ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der sogenannten „Fristenregelung“ oder “Fristenlösung” möglich. Das bedeutet, dass eine Schwangerschaft innerhalb der ersten drei Monate ohne Vorliegen eines medizinischen Grundes abgebrochen werden kann. Voraussetzung ist, dass vor dem Abbruch ein Aufklärungsgespräch stattfindet und der Abbruch von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt wird.
Der Eingriff ist jeweils von einem Arzt oder einer Ärztin durchzuführen und setzt die Einverständniserklärung der schwangeren Frau voraus. Ob, bzw., wie lange ein Schwangerschaftsabbruch in Österreich durchgeführt wird, hängt nicht nur von der Indikation ab, sondern immer auch davon, ob sich ein Arzt oder eine Ärztin dazu bereit erklärt, einen Abbruch durchzuführen.
Unter gewissen Bedingungen ist ein Abbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin oder einen Arzt möglich, und zwar:
wenn eine ernste Gefahr für das Leben der Schwangeren besteht, die nicht anders als durch eine Abtreibung abgewendet werden kann
wenn die Schwangerschaft einen Schaden für die körperliche oder psychischen Gesundheit der schwangeren Frau darstellt, die nicht anders als durch eine Abtreibung abgewendet werden kann
wenn eine ernste Gefahr dafür besteht, dass das ungeborene Kind psychisch oder körperlich schwer beeinträchtigt sein könnte
wenn das schwangere Mädchen im Zeitpunkt der Empfängnis unmündig war, also das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Rechtlich gesehen, darf bei Vorliegen einer dieser Indikationen bis zum Einsetzen der Wehen, oder dem Öffnen der Bauchdecke bei einem Kaiserschnitt, abgetrieben werden.
Manche Ärzte führen ab der 22. Woche einen sogenannten Fötozid durch. Das Kind (der Fötus) wird durch eine Spritze direkt ins Herz mit Salzlösung getötet. Danach wird eine Fehlgeburt mit Wehenmitteln eingeleitet und die Frau muss das tote Kind gebären.
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Ärzte und Ärztinnen sind nicht dazu verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken.
Insbesondere im Bereich der Indikationenregelung (Spätabtreibung) entscheiden Ärzte aufgrund individueller Grenzen. Die Gewissensfreiheit des medizinischen Personals ist als wesentliches Element des Berufsrechts ebenfalls gesetzlich festgehalten.
Ausnahmsweise besteht eine solche Pflicht jedoch nur für Ärzte in denen die Durchführung einer Abtreibung notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Gefahr für ihr Leben zu retten.
Vor dem 14. Geburtstag kann die Schwangere nicht allein über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs entscheiden – die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch ist jedenfalls zusätzlich erforderlich.
Mädchen und junge Frauen zwischen 14 und 18 Jahren können die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen, wenn sie dafür einsichts- und urteilsfähig sind. Die Zustimmung vom Erziehungsberechtigten ist daher grundsätzlich nicht notwendig. Einzelne Spitäler dürfen und können unter Umständen die Zustimmung des oder der Erziehungsberechtigten verlangen, bevor die Schwangerschaft einer Minderjährigen beendet wird.
Die volljährige Frau kann über eine Schwangerschaftsabort selbständig entscheiden.
Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch müssen privat getragen werden. Abhängig von der gewählten Abtreibungsmethode und Klinik liegen die Kosten zwischen €390 und €950. Diese Summe wird grundsätzlich nicht von der Sozialversicherung, der Krankenkasse, übernommen.
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